Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ANWENDBARKEIT, VERTRAGSBESTANDTEILE UND RANGORDNUNG

1.1 Anwendbarkeit

1.1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  („AGB“) der Skinrock AG („Skinrock“) regeln mit unmittelbarer Wirkung alle Geschäftsbeziehungen, die zwischen Skinrock und ihren Vertragspartnern entstehen.

1.1.2 Die AGB gelten insbesondere ergänzend zu jeweils abzuschliessenden Rahmenverträgen / sonstigen Verträgen und für alle im Rahmen der jeweiligen Rechtsverhältnisse bzw. Verträge von Skinrock zu erbringenden Leistungen (Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Distributionen und Lieferungen) für alle Vertragspartner (Distributionspartner und Endverbraucher, fortan „Vertragspartner“), soweit vertraglich keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wird.

1.1.3 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nur insoweit, als deren Geltung von Skinrock ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.

1.2 Vertragsbestandteile und Rangordnung

1.2.1 AGB, Anhänge jeder Art zu Rahmen- und sonstigen Verträgen sowie alle Bestellungen von Vertragspartnern und Bestätigungen von Skinrock bilden Bestandteile der jeweiligen  Vertragsverhältnisse zwischen Skinrock und den Vertragspartnern. Diese Bestandteile gelten für alle einzelnen Bestellungen durch die Vertragspartner und für die korrespondierenden Auftragsbestätigungen durch Skinrock.

1.2.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung von Skinrock, Bestellung von Vertragspartnern, Verträgen und AGB gilt die folgende Rangordnung unter den Vertragsbestandteilen:
1. Auftragsbestätigung Skinrock
2. Exklusiv-Vertriebsvertrag (Rahmenvertrag)
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen Skinrock
4. Bestellung Vertragspartner

1.2.3 Demnach hat stets die Auftragsbestätigung von Skinrock als Grundlage jeder Einzelbestellung vor den übrigen Bestandteilen der Vertragsverhältnisse Vorrang.

  1. BEGRIFFLICHKEITEN / DEFINITIONEN

2.1.1 ,,Zweckbestimmte Verwendung“ bedeutet den Zweck, zu welchem Vertragspartner und / oder Kunden von Skinrock die Produkte vertreiben und/oder verwenden werden, i.d.R.die Verwendung von allen Skinrock Produkten im Innen- und Aussenbereich für die Bauindustrie.

2.1.2 ,,Produkte“ bedeutet die vom Skinrock zur Vermarktung und Vertrieb innerhalb des Vertragsgebiets freigegebenen Produkte. Dabei handelt es sich um Steinfurniere mit einer Beschichtung (aus verschiedenen Komponenten) an der Rückseite, einschliesslich Begleitwaren jeder Art, einschliesslich uneingeschränkt der Reinigung–, Imprägnierung- und Fugen Dichtungsmittel (diese Waren werden in ihrer Gesamtheit als Zusatzmittel bezeichnet):
SKINROCK BASIS
SKINROCK BASIS PLUS
SKINROCK TRANSLUCENT
SKINROCK DESIGN
SKINROCK ADDITIVES

2.1.3 ,,Minimale Absatzmenge“ bedeutet die Abnahme von mindestens einem 20 Fuss Container (2’500 – 3’200 m2). „Container“ bedeutet eine Menge von 2‘500 – 3‘000 Quadratmeter (m2) der Produkte (ohne Berücksichtigung der Zusatzstoffe). „Grosse Mengen“ bedeutet Mengen von Produkten (ohne Berücksichtigung der Zusatzstoffe) in Container-Grösse (ca. 2‘500 – 3‘000 m2 pro Bestellung). „Kleine Mengen“ bedeutet Mengen von Produkten (ohne Berücksichtigung der Zusatzstoffe) unter Container-Grösse (weniger als ca. 2‘500 – 3‘000 m2 pro Bestellung).

2.1.4 ,,Gebiet“ oder „Vertragsgebiet“ bedeutet die im jeweiligen Vertragswerk näher spezifizierten Länder. ,,Reserviertes Gebiet“ bedeutet das Gebiet, das von Skinrock anderen Vertragspartnern exklusive zugewiesen worden ist. „Unzulässige Verkäufe“ bedeutet direkte oder indirekte (i) aktive Anrede von individuellen Kunden (z.B. im Wege des direkten Anschreibens oder von Besuchen), (ii) aktive Anrede einer Mehrheit von Kunden unter Verwendung irgendwelcher Informationsmittel oder anderer Handelsinitiativen (z.B. Werbung) oder, (iii) Schaffung eines Lagers oder Verkaufspunktes (oder einer ähnlichen Vertretung) in einem reservierten Gebiet.

2.1.5 „Höhere Gewalt“ bedeutet Ereignisse oder Umstände, die im Risikobereich einer Partei zum Vorschein kommen und es dieser nicht gestatten, ihre vertraglichen Pflichten und Verpflichtungen zu erfüllen, sich ausser Kontrolle der betroffenen Partei befinden und sich in der Regel nicht versichern lassen (z.B. Streik, zivile Konflikte [einschliesslich Piratentum], Naturkatastrophen [Überschwemmungen, Erdbeben etc.], begrenzte oder fehlende Rohstoffe infolge einer staatlichen Ressourcenrestriktion oder des Verbots über Gewinnung oder Export von Rohstoffen [Aufzählung ist nicht abschliessend]).

2.1.6 „Geistiges Eigentum“ bedeutet das geistige Eigentum jeder Art und dazugehörende Begleitrechte wie Patente, Design, Handelsmarken, Muster, Bezeichnungen und persönliche Rechte sowie die mit Know-how im Zusammenhang stehenden Rechte.

  1. PRODUKTE

3.1 Allgemeines

3.1.1 Skinrock behält sich das Recht vor, Änderungen der Produkte oder der Spezifikationen der Produkte sowie der Warenlinien und des Warensortiments jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung der Vertragspartner vorzunehmen.

3.2 Naturbedingte Unterschiede

3.2.1 Die Produkte von Skinrock werden aus natürlichen Rohstoffen/Rohblöcken produziert, deren Aussehen, Qualität und Quantität naturbedingt variieren kann. Daher ist es möglich, dass Unterschiede zwischen Mustern und den gelieferten Produkten sowie zwischen verschiedenen Partien, Exemplaren und Herstellungsreihen von Produkten bestehen. Unterschiede können in Bezug auf Farbe, Struktur und Muster, einschliesslich Wiederholung eines Musters, und Masse auftreten.

3.2.2 Wenn der Vertragspartner die Identifikation von einzelnen Partien oder einzelnen Exemplaren (Partiegleichheit) der Produkte verlangen möchte, hat er eine solche Identifikation in seiner entsprechenden Bestellung ausdrücklich zu bezeichnen und zu verlangen. Skinrock hat in einem solchen Fall das Recht, die Bestellung zurückzuweisen, wenn eine Identifikation zufolge der naturbedingten Unterschiede nicht möglich ist.

3.3 Personifiziertes Design

3.3.1 Wenn der Vertragspartner ein spezielles personifiziertes Design bestellt, so verpflichtet er sich, die mit der Produktion im Zusammenhang stehende Preiserhöhung von bis zu 100 Prozent zu akzeptieren. Wenn ein solches personifiziertes Design in kleinen Mengen bestellt wird, verpflichtet sich der Vertragspartner, auch eine grössere Preiserhöhung zu akzeptieren.

  1. ANGEBOTE, ABSCHLUSS UND INHALT VON BESTELLUNGEN (VERTRÄGE)

4.1 Bedeutung von Marketingunterlagen / ähnlichen Dokumenten

4.1.1 Marketingunterlagen wie Kataloge und ähnliche Unterlagen, in denen Preise und technische Beschreibungen angeführt sind, werden ausschliesslich zu Informations- und Marketingzwecken abgefasst und veröffentlicht. Sie begründen keine Verpflichtungen von Skinrock und stellen insbesondere keine Angebote oder Offerte im Rechtssinne dar. Solche Unterlagen können von Skinrock jederzeit und ohne irgendwelche vorherige Benachrichtigung des Vertragspartners geändert werden.

4.2 Angebote

4.2.1 Angebote von Skinrock sind nur gültig, wenn diese in schriftlicher Form erstellt worden sind. Die Gültigkeit beschränkt sich in der Regel auf den Zeitraum, der im Angebot oder im entsprechenden Rahmenvertrag bezeichnet ist. Wenn im Angebot oder im Rahmenvertrag kein Zeitraum bezeichnet worden ist, ist ein Angebot von Skinrock für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Absendung des Angebots von Skinrock gültig (massgebend ist der Poststempel bzw. der effektive Versand per E-Mail).

4.2.2 Vertragspartner müssen Angebote von Skinrock auf schriftlichem Wege annehmen. Bestätigungen, die Vertragspartner an Skinrock in mündlicher Form (z.B. telefonisch) erteilen, sind für Skinrock nur bei anschliessender schriftlicher Wiederholung bindend.

4.3 Bestellungen und Bestätigungen

4.3.1 Bestellungen von Vertragspartnern, mit denen Skinrock einen Rahmenvertrag oder sonstiges Vertragsverhältnis geschlossen hat, müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen (Post, E-Mail etc.). Bestellungen, die mündlich (z.B. telefonisch) gemacht werden, sind für Skinrock nur im Fall der Bestätigung in schriftlicher Form verbindlich. In Auftrag gegebene Bestellungen sind für den Vertragspartner im Allgemeinen während der in der Bestellung oder im Rahmenvertrag angegebenen Zeit verbindlich, mindestens aber für eine Dauer von 10 Arbeitstagen nach dem Eingang der Bestellung bei Skinrock.

4.3.2 Vertragspartner verpflichten sich, Skinrock alle Bestellungen in schriftlicher Form zukommen zu lassen. In jeder Bestellung sind der Typ des Steins bzw. des Produktes, die Nummer, die Grösse und die Farbe sowie das Datum, wann die Produkte an den Erfüllungsort anzuliefern sind (,,Lieferdatum“), sowie die vorher vereinbarte Rechnungswährung anzugeben.

4.4. Bestätigung

4.4.1 Skinrock bestätigt die Bestellungen der Vertragspartner innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Kalendertagen nach Eingang. Skinrock verpflichtet sich, die Vertragspartner ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestellung zu benachrichtigen, wenn die bestellten Produkte ganz oder teilweise nicht verfügbar sind. In diesem Fall einigen sich die Parteien auf das weitere Vorgehen und sehen nach Möglichkeit Teillieferungen vor.

4.4.2 Die darauffolgende Bestätigung von Skinrock für die erfolgte Bestellung ist für den Vertragspartner bindend. Änderungen oder Widerruf von Bestellungen, die von Skinrock bereits bestätigt worden sind, sind nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.

4.5 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

4.5.1 Der Vertrag zwischen Skinrock und ihren Vertragspartnern im Rahmen einzelner Bestellungen kommt erst nach erfolgter Bestätigung durch Skinrock zustande.

  1. LIEFERUNGEN

5.1 Grundregeln und Verantwortlichkeiten

5.1.1 Die Produkte werden dem Vertragspartner durch Skinrock am Liefertag unter den Bedingungen „EXW – EX Works“ (INCOTERMS 2010) am Standort des Werks bereitgestellt und übergeben (,,Erfüllungsort“). Andere Lieferbedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

5.1.2 Der Vertragspartner nimmt die Produkte am Erfüllungsort in Empfang, sorgt für deren fachgerechte Verladung und transportiert die Produkte danach in eigener Verantwortung an den Ort seiner Niederlassung oder ein Auslieferungslager. Demnach liegt die Verantwortung für die Verladung der Produkte ab dem Werk, für die Beförderung der Produkte vom Erfüllungsort bis zu den Räumlichkeiten des Vertragspartners oder einem anderen Lieferort („Bestimmungsort“) und sämtliche damit verbundene Kosten, Ausgaben und Risiken beim Vertragspartner.

5.2 Übergang Eigentum, Nutzen und Gefahr

5.2.1 Eigentum sowie Nutzen und Gefahr (Verlust und Beschädigung der Produkte) gehen von Skinrock an den Vertragspartner über, nachdem der Vertragspartner die Produkte am Erfüllungsort in Empfang genommen hat (EXW INCOTERMS 2010).

5.2.2 Sind die Produkte von Skinrock am Erfüllungsort bereitgestellt worden, so hat der Vertragspartner die Produkte unverzüglich in Empfang zu nehmen. Erfolgt keine formelle Annahme durch den Vertragspartner, so gelten Eigentum sowie Nutzen und Gefahr per Beginn des nächsten Tages als auf den Vertragspartner übergegangen.

5.3 Überprüfungs-, Rüge- und Benachrichtigungspflichten

5.3.1 Innerhalb von fünf Kalendertagen seit Anlieferung am Bestimmungsort nimmt der Vertragspartner eine Untersuchung der Produkte vor. Diese Untersuchung umfasst anhand der Begutachtung von repräsentativen Stichproben eine Überprüfung der Kongruenz zwischen angelieferten und bestellten Produkten (qualitative und quantitative Prüfung).

5.3.2 Soweit die Untersuchung Beanstandungen hinsichtlich Art, Quantität, Qualität oder sonstiger Aspekte der gelieferten Produkte ergeben, sind diese Beanstandungen unter Angabe von Gründen sowie Rechnungs-, Auftrags- und Chargennummer der Skinrock unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen seit Anlieferung schriftlich mitzuteilen.

5.3.3 Der Vertragspartner wird etwaige Mängel der Produkte, die aufgrund sonstiger Umstände nachträglich festgestellt werden (verdeckte Mängel), innerhalb von 15 Kalendertagen nach gesicherter Kenntnis vom Bestehen des Mangels Skinrock schriftlich mitteilen. Rechte des Vertragspartners aufgrund von verdeckten Mängeln an den Produkten verjähren drei Monate nach Lieferdatum.

5.3.4 Die Übersendung einer Mängelrüge per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Auf die Aufforderung von Skinrock hin wird der Vertragspartner Proben der beanstandeten Produkte übersenden, oder die beanstandete Lieferung komplett Skinrock zurücksenden, damit die beanstandeten Produkte geprüft werden können.

5.3.5 Verletzt der Vertragspartner diese Überprüfungs-, Rüge- und Benachrichtigungspflichten, so verwirkt er die Rechte gemäss nachstehender Ziff. 7.

  1. FAKTURIERUNG, ZAHLUNG UND VERZUGSZINSE

6.1 Fakturierung

6.1.1 Die Abrechnung der einzelnen Lieferungen durch Skinrock erfolgt durch Einzelfakturierung zu den Preisen, die sich aufgrund der vereinbarten Preisliste ergeben. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Kosten und Abgaben (wie z.B. MWST, Bankgebühren, Zahlungsgebühren etc.), die vom Vertragspartner zu tragen sind (alles zusammen „Rechnungsbetrag“).

6.1.2 Skinrock verpflichtet sich, nach der Bestellung des Vertragspartners und seiner Bestätigung umgehend eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungen werden in Schweizer Franken (CHF) fakturiert und enthalten alle notwendigen Informationen über die betreffende Lieferung.

6.2 Fälligkeit und Zahlung

6.2.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, 70% des Rechnungsbetrages ohne Abzug von Nachlässen jeglicher Art und unter Ausschluss der Verrechnung im Voraus, innert 10 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung auf das von Skinrock in der Rechnung bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Skinrock die Bestellung und Lieferung erst ausführt, wenn 70 % des Rechnungsbetrages überwiesen und auf dem Konto von Skinrock eingegangen sind. Der restliche Rechnungsbetrag gemäss Fakturierung ist vom Vertragspartner ohne Abzug von Nachlässen jeglicher Art und unter Ausschluss der Verrechnung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Annahme und Überprüfung der Produkte am Erfüllungsort fällig und zu begleichen.

6.2.2 Alle nach den vorstehenden Zahlungsmodalitäten fälligen und unbestrittenen oder nicht rechtmässig bestrittenen Beträge sind mit einem Zinssatz in Höhe von 5 % (in Worten fünf Prozent) Zins per Monat zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt bis zu dem Tag, an dem der Vertragspartner die Bezahlung vorgenommen hat.

  1. MÄNGELRECHTE UND HAFTUNG

7.1 Gewährleistung und Freizeichnung

7.1.1 Skinrock gewährt dem Vertragspartner einen ausschliesslichen Anspruch auf Nachbesserung im Falle von qualitativen oder quantitativen Mängeln an den gelieferten Produkten (Schlechterfüllung). Alle weiteren Ansprüche werden von den Vertragsparteien wegbedungen. Insbesondere hat der Vertragspartner kein Recht auf Minderung oder Wandelung. Im Übrigen wird jegliche Haftung, Gewährleistung und Verantwortung von Skinrock, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Die Freizeichnung ist ungültig, wenn Mängel absichtlich oder arglistig verschwiegen worden sind. In diesem Fall bestehen die gesetzlichen Ansprüche.

7.1.2 Skinrock übernimmt keine Haftung und Verantwortung für einen allfälligen Schaden, der infolge einer Mangelhaftigkeit der Produkte entsteht (Mangelfolgeschaden). Skinrock trägt damit keine Haftung für direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare Schäden oder Ausgaben des Vertragspartners, dessen Mitarbeiter, eingesetzter Personen und Lieferanten zufolge mangelhafter Produkte. Dieser Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt uneingeschränkt für negativen und positiven Schaden, entgangenen Gewinn, sekundären, nachfolgenden, indirekten oder begleitenden Schaden und Verlust, Verluste, die in Form einer Bestrafung gerichtlich festgelegt werden sowie Verluste jeder Art.

7.1.3 Der Vertragspartner hat umfassende Kenntnisse über die Spezifizierung der Produkte und die notwendigen Kenntnisse für die fachgerechte Verwendung der Produkte (z.B. Lagerung, Beförderung, Anpassung, Bearbeitung, Benutzung, Wartung, Verarbeitung und Installation). Er ist verpflichtet, bei ungenügenden Kenntnissen umgehend die erforderlichen Informationen und Dokumente bei Skinrock nachzufragen, bevor die Produkte verwendet werden. Skinrock schliesst jegliche Gewährleistung und Haftung für mangelnde Kenntnisse des Vertragspartners und daraus hervorgehende Mängel, Schäden, Verluste und Kosten explizit aus. Daher übernimmt Skinrock keine Haftung und Verantwortung bei nicht vorschriftsgemässer oder nicht fachgerechter Verwendung der Produkte (z.B. wenn die Anweisungen von Skinrock betreffend Verwendung nicht vollumfänglich umgesetzt werden).

7.1.4 Die Vertragsparteien bestimmen sodann, dass der Vertragspartner auch im Falle von verspäteten oder ausbleibenden Lieferungen (Verzug oder Nichterfüllung) durch Skinrock ausschliesslich das vorbezeichnete Nachbesserungsrecht geltend machen kann. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche werden explizit ausgeschlossen. Mithin kann der Vertragspartner keine sonstigen Rechte gegenüber Skinrock geltend machen.

7.2 Nachbesserung

7.2.1 Nach ordnungsgemässer Rüge einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte und deren Anerkennung durch Skinrock nimmt Skinrock innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen eine Ersatzbereitstellung von ordnungsgemässen Produkten am Erfüllungsort vor. Der Vertragspartner vernichtet die mangelhaften Produkte auf eigene Kosten, soweit Skinrock nicht die Rücksendung auf eigene Kosten verlangt.

7.2.2 Ist eine solche Bereitstellung von ordnungsgemässen Ersatzprodukten am Erfüllungsort fristgerecht nicht möglich, so erstattet Skinrock dem Vertragspartner den Wert der nicht vertragsgemässen Produkte innerhalb vernünftiger Frist.

  1. TREUEPFLICHT UND KONKURRENZVERBOT

8.1 Treuepflicht

8.1.1 Die Vertragspartner haben die berechtigten Interessen von Skinrock in guten Treuen zu wahren und insbesondere alle den Ruf schädigenden Äusserungen und Handlungen, die Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern, zu unterlassen. Die allgemeine Treuepflicht und insbesondere das Abwerbeverbot gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus weiter.

8.2 Konkurrenzverbot

8.2.1 Für Vertragspartner, die durch ihre Tätigkeit einen detaillierten Einblick in den Kundenkreis und die Geschäftsgeheimnisse von Skinrock erhalten, insbesondere Distributionspartner, gilt ein vertragliches und nachvertragliches Konkurrenzverbot. Die betroffenen Vertragspartner werden während der Laufzeit dieses Vertrages kein Produkt, welches direkt oder indirekt mit den Produkten in Wettbewerb steht, bewerben, anbieten oder verkaufen oder einen Dritten bei derartigen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar unterstützen, ohne hierfür vorher unter Bezeichnung des jeweiligen Produktes die schriftliche Zustimmung von Skinrock eingeholt zu haben. Sie verpflichten sich im Übrigen, ohne schriftliche Zustimmung von Skinrock keine direkten oder indirekten Beziehungen zu den Herstellern, Produzenten und Zulieferanten von Skinrock und ihrer Tochtergesellschaften einzugehen, kein Geschäft zu gründen, das demjenigen von Skinrock, ihren Tochtergesellschaften oder in Hinsicht auf die Produkte gleichgestellt oder ähnlich ist.

8.2.2 Sie übernehmen zudem die Verantwortung, dass weder ihre Mitarbeiter, noch eingesetzte Personen oder Auftragnehmer (z.B. Subvertriebspartner) die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot verletzen. Das Konkurrenzverbot besteht auch nach Ablauf des Vertrages zwischen Skinrock und dem Vertragspartner für einen Zeitraum von einem Jahr fort und erstreckt sich auf das Vertragsgebiet des Vertragspartners.

  1. MITTEILUNGEN UND BENACHRICHTIGUNGEN

9.1.1 Mitteilungen und Benachrichtigungen erfolgen jeweils in schriftlicher Form an die von den Parteien als massgeblich kommunizierte Adresse (Post- oder E-Mail-Adresse). Die Verantwortung für die korrekte Versendung und den Transfer der Mitteilung und Benachrichtigung obliegt der kommunizierenden Vertragspartei, die Verantwortung für die gehörige Organisation des Empfangs der anderen Vertragspartei.

9.1.2 Mitteilungen und Benachrichtigungen gelten als übermittelt bzw. geleistet innerhalb einer in diesen AGB oder in einem beliebigen Vertrag, einer Bestellung, Bestätigung oder in einem anderen Dokument, welches unter Berücksichtigung dieser AGB erstellt wurde, angegebenen Frist, wenn eine solche Mitteilung / Benachrichtigung bei der empfangenden Partei eingegangen ist, oder wenn sie von der absendenden Partei im betreffenden Zeitraum versandt worden ist (massgebend ist der Poststempel (Brief) oder das Absendungsdatum (Faxmitteilung, elektronische Meldung)).

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Ergänzungen / Abänderungen der AGB (Änderungsvorbehalt)

10.1.1 Skinrock behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ergänzen, zu ändern und gegebenenfalls an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen. In einem solchen Fall werden die aktualisierten, geltenden AGB auf skinrock.ch zu finden sein, wo auf die Änderungen hingewiesen wird. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Bestellung, wie sie auf der Website skinrock.ch veröffentlicht sind.

10.2 Salvatorische Klausel

10.2.1 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen Skinrock und ihren jeweiligen Vertragspartnern abzuschliessenden Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrags nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Enthält ein Vertrag Lücken, welche durch die vorliegenden AGB nicht geschlossen werden können, so sind diese mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung so zu schliessen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

10.3 Abtretungsverbot und Verrechnungsausschluss

10.3.1 Es ist den Vertragspartnern von Skinrock nicht gestattet, ihre Rechte und Pflichten unter den AGB und unter dem konkreten Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Ausgeschlossen ist ebenfalls die Verrechnung von Forderungen der Vertragspartner mit Forderungen von Skinrock.

10.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.4.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Küblis, Schweiz (Region Prättigau/Davos). Auf den vorliegenden Vertrag ist Schweizerisches Recht anwendbar; unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen (IPRG) und unter Ausschluss des CISG (Wiener Kaufrecht).

Küblis., 01.01.2023

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